Schuldnerberatung

Im Rahmen der Schuldnerberatung ist auf die besonderen Bedürfnisse des Schuldners einzugehen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Regelinsolvenz und der Verbraucherinsolvenz. Bei frühzeitiger Analyse der Situation kann durch Verhandlungen mit den Gläubigern oftmals eine Regelung gefunden werden, die den Gang in die Insolvenz verhindern kann.
Ist dies nicht möglich, so ist zu beurteilen, ob die Verbraucherinsolvenz, die Regelinsolvenz oder vielleicht auch Sonderformen der Insolvenz, wie die Nachlassinsolvenz gegeben ist. Auch bei einem Arbeitnehmer oder Angestellten können unter Umständen die Voraussetzungen gegeben sein, dass dieser aufgrund ehemaliger Selbstständigkeit ins Regelinsolvenzverfahren fallen würde.

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Verbraucher und natürliche Personen

Die Verbraucherinsolvenz oder auch Privatinsolvenz ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für natürliche Personen, also Privatpersonen. Ziel ist es die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Neben dieser gleichmäßigen Befriedigung steht aber auch der Neuanfang des Schuldners, ohne Schulden. Dieser hat die Möglichkeit im Rahmen der Restschuldbefreiung nach nunmehr nur noch drei Jahren von seiner Restschuld befreit zu werden. Voraussetzung hierfür sind aber auch Verhaltensregelungen während dieser Dauer. Das Verfahren lässt sich in mehrere Schritte untergliedern.

Voraussetzung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist gemäß § 305 InsO, dass ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch durchgeführt wird. Im Vorfeld sind dabei sämtliche Forderungen gegen den Schuldner zusammenzufassen und ein Rückzahlungsplan, gegebenenfalls auch ein flexibler Nullplan, zu unterbreiten.
Scheitert dieser außergerichtliche Vergleich, ist ein umfangreicher Antrag auszufüllen. Im Rahmen dieses Antrags hat eine nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannte Stelle eine Bescheinigung auszufüllen, die das Scheitern bestätigt.
Eine solche geeignete Stelle ist zum Beispiel der Anwalt.

Ist der Insolvenzantrag bei Gericht eingereicht, wird im Normalfall das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Das vorhandene Vermögen des Schuldners wird verwertet, ein Teil des Einkommens kann im Rahmen der so genannten Pfändungstabelle zur Masse gezogen werden. Im Rahmen des Verfahrens wird ein Schlusstermin angesetzt. Zu diesem könnten die Gläubiger noch die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn der Schuldner bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt hat, die in § 290 InsO normiert sind.

Ansonsten wird, wie normalerweise, die Restschuldbefreiung angekündigt. Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.

Es beginnt sodann die Wohlverhaltensphase mit den Pflichten gemäß § 290 InsO. Wenn hier noch ein Fehlverhalten des Schuldners eintritt, kann die Restschuldbefreiung versagt werden.

Das Insolvenzverfahren dauert von der Eröffnung (Eröffnungsbeschluss) bis zur Restschuldbefreiung sechs, u.U. aber auch nur fünf oder drei Jahre.


Unternehmer und Unternehmen

Das Regelinsolvenzverfahren bzw. Unternehmensinsolvenzverfahren gilt für juristische Personen, wie Aktiengesellschaften oder GmbHs, aber auch für den Unternehmer im klassischen Sinn, wie Handwerker, Ärzte oder sonstige Gewerbetreibende.
Der Grundgedanke des Insolvenzverfahrens ist dabei die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger durch den Schuldner. Eine Person soll sich um die Geltendmachung der Ansprüche der Gläubiger gegen den insolventen Schuldner kümmern. Diese Person soll sich aber auch zentral um die Beitreibung, Auflösung und Mehrung des Vermögens des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger kümmern. Oftmals bleibt dabei jedoch im Hintergrund, dass das vornehmste Ziel des Insolvenzverfahrens ist, das Gewerbe weiterzuführen, die Arbeitsplätze zu sichern.

Auch hier sind viele Vorschriften zu beachten, Formulare auszufüllen.

Zu beachten ist dabei insbesondere, dass bei juristischen Personen für den Geschäftsführer, oder andere Handelnde, oftmals die Gefahr der Insolvenzverschleppung bzw. weiterer insolvenzrechtlicher Straftaten im Raume steht. Hier ist sehr schnelles Handeln geboten.


Gläubigerberatung und –vertretung

Im Rahmen der Gläubigerberatung und Vertretung versuchen wir Ihre Ansprüche gegen Schuldner die zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sind, bestmöglich durchzusetzen. Dabei sollte die Kosteneffizienz nicht unberücksichtigt bleiben. Wir übernehmen dabei für Sie die Recherche mittels Wirtschaftsauskunft und -detekteien, beurteilen mit Ihnen zusammen die Erfolgsaussichten und übernehmen sodann die Vertretung vom Mahnschreiben, über gerichtliche Schritte bis hin zu Forderungsanmeldungen bei Insolvenzen der Schuldner.

Daneben müssen immer noch vertragliche, gesetzliche Pfand- oder Eigentumsrechte, wie auch andere Sicherheiten berücksichtigt werden, die im Falle einer Insolvenz unter Umständen vorrangige Befriedigung bieten könnten.

Auch die Abwehr von Anfechtungsansprüchen des gegnerischen Insolvenzverwalters nimmt einen immer größer werdenden und wichtigen Raum ein.
Daneben sind im eröffneten Insolvenzverfahren bei beiderseitig noch nicht ganz oder teilweise unerfüllten Verträgen des Kunden besondere Regeln der Insolvenzordnung zu beachten. So stellt sich im eröffneten lnsolvenzverfahren stets die Frage zu Rechten und Pflichten aus den Vertragsverhältnissen.


 Insolvenzstrafrecht

Als geschäftsführender Vorstand, aber auch als Einzelunternehmer oder faktischer Geschäftsführer kann man im Rahmen des Insolvenzrechts schnell in den Verdacht von Straftaten kommen. So werden Firmen Insolvenzen meist zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Im Raume stehen dabei Straftaten wie die Veruntreuung und das Vorenthalten von Arbeitsentgelten, die Insolvenzverschleppung, die Verletzung der Buchführungspflicht, aber auch die klassischen Tatbestände wie Untreue, Eingehungsbetrug, Bankrott oder Schuldner/Gläubigerbegünstigung. Hier stehen hohe Strafen bis hin zu Freiheitsstrafen im Raume. Neben fundierten Kenntnissen im Insolvenzrecht sind hier einschlägige und fundierte Kenntnisse im Strafrecht, zusammen mit Erfahrung, nötig. Dabei ist es wichtig, Bilanzen lesen zu können, Insolvenzgutachten beurteilen zu können.

Bei Verurteilung kann die Restschuldbefreiung versagt werden oder eine Gewerbeuntersagung kann drohen. Daneben drohen weitere strafrechtliche Konsequenzen.

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